Brandenburgs Agrar- und Umweltministerium hat das Überschwemmungsgebiet der Unteren Spree festgesetzt. Bei einem „hundertjährlichen Hochwasser“ soll das Gebiet als natürliches Ausbreitungsareal dienen. Eine künstliche Flutung, wie von mancher Seite befürchtet, sei ausdrücklich nicht geplant.

Dem vorausgegangen war eine einmonatige Auslegung der Kartenentwürfe vor gut einem Jahr. 28 Stellungnahmen von Bürgern, Betrieben und Trägern öffentlicher Belange waren dazu eingegangen und sind geprüft worden. Die Stellungnahmen enthielten zahlreiche Einwendungen gegen die geplante Festsetzung. Im Mittelpunkt der Befürchtungen standen insbesondere Wertverluste und Hemmnisse bei der Entwicklung der Region.

http://www.lausitz-branchen.de/medienarchiv/cms/upload/2016/januar/Ueberschwemmungsgebiet-Untere-Spree.jpg

Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich etwa vom Schwielochsee bis zur Landesgrenze Berlin.

Eine künstliche Flutung, wie teilweise befürchtet, findet im Überschwemmungsgebiet  nicht statt. Mit der Festsetzung wird vielmehr die bei einem hundertjährlichen Hochwasser natürlicherweise überschwemmte Fläche bestimmt. In diesem Gebiet sind Schutzbestimmungen notwendig, die insbesondere gewährleisten sollen, dass ein Abfließen des Wassers nicht behindert wird. Zudem soll das abfließende Wasser nicht durch wassergefährdende Stoffe wie Treibstoffe, Heizöle, Pflanzenschutzmittel oder Dünger verschmutzt werden. Das Schadenspotenzial durch die Errichtung neuer Gebäude und Anlagen oder andere wertsteigernde Flächennutzungen darf in diesen Gebieten nicht erhöht werden.

Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich etwa vom Schwielochsee bis zur Landesgrenze Berlin. In explizit ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten gelten besondere Schutzvorschriften. Diese verhindern unter anderem die Ausweisung von neuen Baugebieten, die Errichtung baulicher Anlagen oder die Lagerung wassergefährdender Stoffe in jenen Bereichen, die im Falle eines Hochwassers überflutet werden würden. Bei den neu ausgewiesenen Überschwemmungsarealen der Unteren Havel handelt es sich jedoch weitestgehend um Feuchtgebiete und landwirtschaftlich genutzte Gebiete, die auch für eine künftige urbane Nutzung wenig geeignet sind. Die geltenden Schutzbestimmungen wirken sich deshalb weniger spürbar auf die Grundstücksnutzung aus.