Voraussichtlich zum 1. Mai 2017 tritt die neue Sportbootführerscheinverordnung in Kraft. Das hat es das Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verkündet. Fest steht, dass es nur noch einen Sportbootführerschein geben wird; die derzeit gültigen Sportbootführerscheinverordnungen -Binnen und -See werden zusammengelegt.

In dem neuen Sportbootführerschein, der nach Ablauf einer Übergangsfrist im Scheckkartenformat (wie der Pkw-Führerschein) ausgegeben werden soll, wird der jeweilige Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder Seeschifffahrtsstraßen eingetragen.  Ändern wird sich auch, dass die Anträge auf Zulassung zur Prüfung noch bis zu einer Woche vor der Prüfung eingereicht werden können. Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht im ersten Durchlauf, kann er sie schon am nächsten Tag wiederholen; ein vier-wöchiges Abwarten zwischen Erst- und Wiederholungsprüfung ist nicht mehr notwendig.   Voraussichtlich soll der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen zum Befahren von Binnenschifffahrtsstraßen mit Sportbooten unter 20 Metern berechtigen; bisher mussten die Sportboote unter 15 Metern lang sein. Auch alle alten Sportbootführerscheine Binnen gelten dann automatisch für Boote bis 20 Meter Länge. Die alten Scheine müssen nicht umgeschrieben werden. Alte Sportbootführerscheine können umgeschrieben werden. Dies ist zwar nicht vorgeschrieben, aufgrund des Scheckkartenformats könnte dies jedoch reizvoll sein.

Für Sportboote von 20 bis 25 Meter Länge ist auf Binnengewässern weiterhin das Sportschifferzeugnis erforderlich. Auf dem Rhein wird für Sportboote von 15 bis 25 Meter Länge ein Rheinpatent benötigt.

Für Führerschein-Aspiranten wird ab dem 1. Mai eini­ges ein­fa­cher. Künf­tig haben sie zum Bei­spiel die Mög­lich­keit, die Theo­rie– und die Pra­xis­prü­fung an ver­schie­de­nen Orten abzu­le­gen. So kön­nen sie den prak­ti­schen Teil im Urlaub absol­vie­ren und nach der Heim­kehr den theo­re­ti­schen Nach­weis erbrin­gen. Außer­dem kön­nen sie die Prü­fung für den neuen Sport­boot­füh­rer­schein mit dem Gel­tungs­be­reich See­schif­fahrts­stra­ßen auch im Aus­land able­gen. Prü­fungs­an­träge dür­fen bis eine Woche vor dem Ter­min ein­ge­reicht wer­den; bis­her war dies nur bis zwei Wochen vor­her mög­lich. Auch das ärzt­li­che Zeug­nis, das für die Prü­fung erfor­der­lich ist, wird einfacher.

Die Gebühren für den Sportbootführerschein werden darüber hinaus transparenter. Die Nebenkosten (Raum- und Reisekosten der Prüfer), die derzeit noch separat vom Bewerber getragen werden müssen, sind in den Gebühren nach der neuen Verordnung bereits enthalten. Es kommen keine zusätzlichen Kosten auf die Bewerber zu.

Der Deutsche Motoryachtverband  sowie der Deutsche Segler-Verband sind vom BMVI dazu berechtigt, die Prüfungen zum Erwerb der Sportbootführerscheine und Funkzeugnisse durchführen und dürfen die Scheine ausstellen. Bei der Erstellung der neuen Sportbootführerscheinverordnung standen die Verbände dem Verkehrsministerium beratend zur Seite.